Anwaltsvertrag

Ein Anwaltsvertrag ist in der Regel ein Dienstvertrag, durch den der Anwalt zur Leistung rechtlichen Beistands und der Mandant zur Zahlung des jeweiligen Honorars verpflichtet wird. Da ein Anwaltsvertrag als Dienstvertrag klassifiziert wird, schuldet der Anwalt hier also nur eine Tätigkeit und nicht einen Erfolg. Ausnahmsweise kann dies anders zu bewerten sein, wenn eine konkrete Einzelleistung Vertragsinhalt geworden ist, bei der ein bestimmter Erfolg geschuldet ist. Dann liegt ein Werkvertrag vor. Dies kann z.B. bei der Anfertigung eines juristischen Gutachtens oder einem Vertragsentwurf der Fall sein. Der Anwaltsvertrag ist an keine bestimmte Form gebunden. Er kann also mündlich oder schriftlich erteilt werden. Zudem darf der Anwalt mit der Annahme des Mandats keine widerstreitenden Interessen i.S.v. § 43a IV BRAO vertreten. Solche liegen vor, wenn er bereits ein anderes Mandat angenommen hat, welches zu einem Interessenkonflikt mit dem neuen Mandat führen würde. Zudem darf ein Mandat in den Fällen der § 45 f. BRAO nicht angenommen werden.

Bei seiner Tätigkeit muss der Rechtsanwalt die Interessen seines Mandanten wahren. Er ist verpflichtet, sein rechtliches Anliegen zu prüfen, ihn umfassend zu beraten und etwaige Schäden von ihm abzuwenden. Dabei hat er sich grundsätzlich an die Weisungen des Mandanten zu halten, wenn dieser Wünsche für ein bestimmtes Vorgehen äußert. Diese muss er jedoch nicht blind befolgen, sondern hat vielmehr zu prüfen, ob das gewünschte Vorgehen des Mandanten Nachteile für diesen haben könnte. Sollte dies der Fall sein, hat er ihn darauf hinzuweisen. Bei einem Verstoß hiergegen kann sich der Anwalt ggf. wegen Parteiverrats gem. § 356 StGB strafbar machen. Jedoch ist der Rechtsanwalt nicht dazu verpflichtet, einen aussichtslosen Rechtsstreit zu führen oder fortzusetzen. Liegt nach der objektiven Einschätzung des Anwalts ein solcher Fall vor und will der Mandant den Rechtsstreit trotzdem weiterverfolgen, so kann der Anwalt das Mandat, aufgrund von Uneinsichtigkeit des Mandanten, ohne rechtliche Nachteile niederlegen. Sein Vergütungsanspruch erlischt in einem solchen Fall nicht.

Beendet wird ein Anwaltsvertrag durch Erledigung, einvernehmliche Beendigung oder durch Kündigung. Eine Beendigung des Vertrags durch Erledigung ist dann anzunehmen, wenn die dem Anwalt übertragenen Aufgaben erledigt worden sind und er zu erkennen gibt, dass er seinen Auftrag als erfüllt ansieht. Dies ist meist der Fall, wenn er dem Mandanten die Abschlussrechnung zustellt. Bei der Kündigung ist zu beachten, dass ein Anwaltsvertrag als ein Dienstvertrag mit besonderer Vertrauensstellung i.S.v. § 627 BGB anzusehen ist und daher eine Kündigung ohne Einhaltung einer bestimmten Kündigungsfrist oder Nennung eines besonderen Grundes jederzeit möglich ist. Im Falle einer fristlosen Kündigung durch den Mandanten behält der Rechtsanwalt seinen Vergütungsanspruch. Andersherum kann sich der Anwalt bei einer fristlosen Kündigung des Mandanten ggf. schadensersatzpflichtig machen.