Mitverschulden des Mandanten

Trifft den Mandanten ein Mitverschulden, kann gem. § 254 BGB sein Anspruch auf Schadensersatz ganz oder teilweise entfallen. Auch den Mandanten treffen durch den Anwaltsvertrag bestimmte Pflichten. Verletzt er diese Pflichten kann man unter Umständen beim Eintreten eines Schadens ein Mitverschulden des Mandanten annehmen. Zu den Pflichten des Mandanten gehört z.B., dass er den Anwalt umfassend und wahrheitsgemäß über den Sachverhalt und den bisherigen Sachstand informiert. Dabei reicht es nicht aus, dass der Mandant den Anwalt lediglich zu Beginn des Verfahrens über solche Tatsachen in Kenntnis setzt. Ergeben sich Änderungen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht oder fällt dem Mandanten ein, dass er wichtige Tatsachen noch gar nicht mitgeteilt hat, muss der Mandant den Anwalt darüber in Kenntnis setzen. Falls der Anwalt den ihm mitgeteilten Sachverhalt unvollständig vorträgt, trifft den Mandanten die Pflicht, ihn darauf hinzuweisen. Tut er dies nicht, verletzt er damit seine Mitwirkungspflicht. Auch der durch den Rechtsanwalt zur Kenntnisnahme und Überprüfung überlassene Schriftverkehr muss vom Mandanten auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft werden. Schließlich trifft den Mandanten auch eine gewisse Weisungspflicht. Will der Mandant, dass der Rechtsanwalt ein bestimmtes Ergebnis erreicht, muss er dies auch offen mit ihm kommunizieren und ihm im Laufe des Verfahrens Weisungen erteilen.