Versicherung des Anwalts

Jeder in Deutschland tätige Rechtsanwalt ist gem. § 51 BRAO gesetzlich dazu verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Dazu zählen freiberufliche, selbstständige und angestellte Anwälte, sowie Anwälte, die in einer Bürogemeinschaft, Partnerschaft, Sozietät oder Rechtsanwaltsgesellschaft tätig sind. Das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung ist Voraussetzung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und muss für den gesamten Zeitraum, in dem die anwaltliche Tätigkeit ausgeübt wird, nachgewiesen werden. Läuft die Haftpflichtversicherung aus oder wird sie von einer der beiden Seiten gekündigt, ist die Anwaltszulassung zu versagen bzw. zu widerrufen.  Gem. § 51 IV BRAO muss die Versicherungssumme je Versicherungsfall mindestens 250.000 Euro betragen. Sie kann für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme, also 1.000.000 Euro, begrenzt werden. Bei jedem neuen Mandat hat der Anwalt zu prüfen, ob seine Versicherung mögliche Schadensersatzzahlungen abdeckt. Ist die (Mindest-)Versicherungssumme im vorliegenden Fall nicht ausreichend, besteht für den Rechtsanwalt die Möglichkeit

  • die Versicherungssumme für den konkreten Fall zu erhöhen,
  • die Versicherungssumme allgemein zu erhöhen,
  • eine Vereinbarung mit dem Mandanten zu treffen, durch die die Entschädigungssumme im Schadensfall auf den Betrag der Versicherung begrenzt wird oder
  • das Mandat abzulehnen.

Die Berufshaftpflichtversicherung deckt die Schäden, welche der Anwalt im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit verursacht. In der Regel werden dabei die sog. echten Vermögensschäden umfasst. Darunter fallen finanzielle Schäden, die einen Dritten z.B. durch Fristversäumnisse oder durch eine fehlerhafte Beratung entstehen. Wenn der Anwalt den Schaden vorsätzlich und widerrechtlich bei einem Dritten herbeigeführt hat, ist die Versicherung gem. § 103 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) nicht zur Begleichung des Schadens verpflichtet. Bedingter Vorsatz ist hier bereits ausreichend, um den Versicherungsschutz entfallen zu lassen. Auch das Unterlassen bestimmter Handlungen kann dazu führen, dass der Versicherungsschutz entfällt.