Aus dem Anwaltsvertrag ergeben sich für den Rechtsanwalt zahlreiche Pflichten.
Zunächst ist der Anwalt dazu verpflichtet, den vorliegenden Sachverhalt umfassend aufzuklären, indem er z.B. Nachforschungen anstellt, Fragen an den Mandanten stellt oder den Mandanten dazu auffordert, weitere Unterlagen einzureichen. Dazu gehört beispielsweise ein Einblick in das Handelsregister, um den richtigen Klagegegner zu ermitteln. Der Mandant hingegen ist verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen einzureichen und die notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen. Der Anwalt darf sich hierbei auf die Angaben des Mandanten verlassen. Nur bei Ungereimtheiten und Unstimmigkeiten trifft den Rechtsanwalt eine Nachforschungspflicht. Das Gleiche gilt, wenn weitere Informationen des Mandanten für eine zutreffende rechtliche Einordnung erforderlich sind.
Hauptaufgabe des Anwalts ist es, die Interessen seines Auftraggebers zu vertreten und ihn umfassend zu beraten. Dazu zählt eine intensive Prüfung des Sachverhalts und der Rechtslage, wofür der Rechtsanwalt die aktuelle Gesetzeslage sowie die relevante Rechtsprechung kennen muss. Der Anwalt ist verpflichtet, die relevanten Normen und höchstrichterliche Rechtsprechung zu kennen bzw. sich die notwendigen Kenntnisse darüber zu verschaffen. Nach der rechtlichen Prüfung hat der Anwalt den Sachverhalt dahingehend zu bewerten, ob das vom Mandanten angestrebte Ergebnis erreicht werden kann. Hinsichtlich der Beratung muss der Anwalt den Mandanten darüber informieren, welches weitere Vorgehen zu empfehlen ist und welche Risiken oder Chancen mit diesem Vorgehen verbunden sind. Er hat den Mandanten vor Nachteilen oder Schäden zu schützen und muss bei neuen Entwicklungen Rücksprache mit dem Mandanten halten. Dabei ist jederzeit der für den Mandanten sicherste Weg zu wählen. Darüber hinaus ist der Mandant regelmäßig über den jeweiligen Stand der Angelegenheit zu unterrichten, indem ihm z.B. der laufende Schriftverkehr übersendet wird. Ist in dem gerichtlichen Verfahren ein Urteil ergangen, ist der Mandant über die möglichen Rechtsmittel, sowie über die Form und Frist für deren Einlegung zu informieren. Die Erfolgsaussichten des jeweiligen Rechtsmittels müssen hingegen nicht geprüft werden.
Eine weitere allgemeine Berufspflicht des Anwalts ergibt sich aus § 43a II Bundesrechtsanwaltsordnung i.V.m. § 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), die den Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit verpflichtet, sofern er nicht durch den Mandanten oder eine gesetzliche Regelung davon entbunden wird. Es ist ihm untersagt, Geheimnisse des Mandanten zu offenbaren und er muss dafür Sorge tragen, dass vertrauliche Informationen nicht durch Dritte eingesehen werden können.
Zu den Pflichten gehört auch die ordnungsgemäße Organisation des Büros. Die Arbeit der in der Kanzlei tätigen Personen muss also so gestaltet sein, dass bei einem ordnungsgemäßen Arbeitsablauf, Fehler in der Bearbeitung von Akten ausgeschlossen werden können. Damit verbunden ist auch die Pflicht eine Handakte zu führen und die Einhaltung laufender Fristen zu kontrollieren. Der Anwalt muss des Weiteren sicherstellen, dass fristgebundene Schriftsätze rechtzeitig erstellt werden und dem Gericht fristgerecht zugehen. Zudem muss er darauf achten, dass die Schriftsätze, sofern notwendig, von ihm unterschrieben wurden. Im Falle einer krankheits- oder urlaubsbedingten Abwesenheit, welche länger als eine Woche dauert, ist der Anwalt gem. § 53 BRAO dazu verpflichtet, für Vertretung zu sorgen.
Nach Beendigung des Mandats treffen den Anwalt weiterhin Informations- und Berufspflichten. So muss er den Mandanten z.B. nach der Beendigung des Mandats über anstehende Gerichtstermine, eintretende Verjährung, ablaufende Fristen oder rechtswahrende Maßnahmen informieren. Er ist auch nach dem Ende des Mandats gem. § 43a II BRAO zur Verschwiegenheit verpflichtet. Außerdem muss er gem. § 50 I BRAO die Handakten für eine Dauer von sechs Jahren aufbewahren. Falls bereits ein zivilgerichtliches Verfahren vor dem Landgericht stattgefunden hat, erfolgen etwaige Zustellungen so lange an den bisherigen Rechtsanwalt, bis der Mandant einen neuen Anwalt mit der Wahrung seiner Rechte beauftragt hat.