Vorvertragliche Pflichten des Anwalts

Bereits vor dem Eintritt in ein Vertragsverhältnis bestehen für den Anwalt gegenüber seinem möglichen Mandanten vorvertragliche Pflichten in Form von Belehrungs-, Betreuungs- und Fürsorgepflichten. Man kann festhalten, dass der Anwalt grundsätzlich verpflichtet ist, die Interessen des zukünftigen Mandanten zu wahren. Eine umfassende Beratungspflicht trifft ihn jedoch erst mit der Erteilung des Mandats.

Der Anwalt ist grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, den Mandanten über die Entgeltlichkeit seiner Tätigkeit oder die Zahlungspflicht im Falle des Unterliegens aufzuklären. Der Mandant ist jedoch gem. §49b V Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) darüber aufzuklären, dass sich die anfallenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten. Über die genaue Höhe der Gebühren muss er ihn nicht aufklären. Stellt der zukünftige Mandant Fragen zu den Gebühren, ist der Anwalt dazu verpflichtet, diese wahrheitsgemäß zu beantworten. Ebenso wenig muss er sich über das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung erkundigen. Er muss seinen möglichen Mandanten jedoch auf die Möglichkeit einer Beratungs- oder Prozesskostenhilfe hinweisen.

Der Anwalt muss den möglichen Mandanten zudem über bestehende Interessenkollisionen aufklären, falls diese vorliegen. In besonderen Fällen muss er den Mandanten sogar über eine wirtschaftlich unvernünftige Vorgehensweise aufklären, wenn z.B. die sich aus einem hohen Gegenstandswert ergebenden Gebühren das vom Mandanten angestrebte Ziel wirtschaftlich sinnlos machen würden. Zudem kann man festhalten, dass eine Aufklärungspflicht des Anwalts immer dann besteht, wenn bestimmte Umstände für den Mandanten von erheblicher Bedeutung sind.

Unter besonderen Umständen kann der Anwalt zudem dazu verpflichtet sein, bereits bei Anbahnung eines Vertragsverhältnisses, bestimmte Gefahren für die Rechtsstellung des Mandanten zu erkennen und geeignete Maßnahmen gegen diese zu treffen. Dies kann aber nur bei Fällen zutreffen, in denen ein eiliges Handeln erforderlich ist, z.B. beim baldigen Ablauf einer Frist. 

Schließlich ist der Rechtsanwalt dazu verpflichtet, falls er das Mandat nicht übernehmen will, dies dem zukünftigen Mandanten unverzüglich anzuzeigen. Tut er dies nicht, haftet er für den Schaden, der dem möglichen Mandanten aufgrund der schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung entstanden ist. 

Ein Verstoß gegen diese Pflichten kann, je nach Einzelfall, einen Schadensersatzanspruch gegen den Anwalt begründen.